DiGA: Immer wieder im Kreuzfeuer

Und immer wieder grüßt das Murmeltier, könnte man meinen: Die DiGA als eine einzigartige Therapiemöglichkeit made in Germany wird kontrovers diskutiert. Und wie immer geht es ums Geld. Interessant ist nun, dass der AOK Bundesverband den Nutzennachweis gerne beim G-BA ansiedeln möchte. Aktuell liegt der Prozess beim BfArM. Ein Überblick.

Mit KI generiert
Hanna Sachse
August 31, 2026
AOK Bundesverband; Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung; BfArM

Kurz eingeordnet:

  • Forderung nach Restriktion: Der AOK-Bundesverband plädiert für die Abschaffung der anfänglichen freien Preisbildung, das Ende der Erprobungsphase und die Verlagerung der Zuständigkeit vom BfArM zum Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).
  • Wettbewerb statt Verbote: Industrievertreter fordern im Gegenzug marktwirtschaftliche Instrumente wie die Zulassung von „Generika-DiGA“ sowie internationale Bewertungsabkommen, um Skaleneffekte und sinkende Preise zu erreichen.
  • Vorwurf der Doppelmoral: Kritikern zufolge bieten Krankenkassen selbst unzertifizierte digitale Gesundheitscoaches an, fordern für DiGA aber höchste regulatorische Hürden.
  • Der rechtliche Status quo: Aktuell erlaubt das BfArM-Verfahren eine vorläufige Aufnahme zur Erprobung sowie den Nachweis über patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserungen (pSVV).
  • Praxisrealität: Der erfolgreiche Einsatz von DiGA erfordert von Ärztinnen und Ärzten Überzeugungsarbeit.

Position der Kostenträger: Mehr Kontrolle, weniger Ausgaben

Der AOK-Bundesverband stuft die derzeitige Systematik der DiGA-Zulassung als strukturell defizitär ein. Im Zentrum der Kritik stehen die Preise im ersten Jahr nach der Zulassung, die von den Herstellern frei festgelegt werden und laut AOK in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Gefordert wird daher ein direkter Start von Preisverhandlungen ab der Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis.

Zudem zielt die AOK auf eine Verschärfung der Zulassungskriterien: Die aktuelle Erprobungsregelung, die eine Erstattung bereits vor dem finalen Wirksamkeitsnachweis ermöglicht, soll ersatzlos entfallen. Die Bewertung über den medizinischen Nutzen soll künftig nicht mehr das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) treffen, sondern der G-BA. Um die Abbruchquoten zu senken, schlägt die Kasse einen 14-tägigen Testzeitraum sowie eine zehnprozentige Zuzahlung durch die Versicherten vor. Kommerzielle Rezept- und Verordnungsservices sollen ordnungspolitisch unterbunden werden.

Der Verband, der für die elf AOKs spricht, findet,

„dass die gesetzlichen Regelungen für digitale Gesundheitsanwendungen grundlegend nachgeschärft werden müssen.“

Weiter steht in dem Positionspapier: „Nur durch präzise und zielgerichtete gesetzliche Vorgaben kann sichergestellt werden, dass DiGA tatsächlich einen messbaren, nachhaltigen Nutzen für die Versicherten erbringen, verlässlich – auch im Sinne der Digitalisierungsstrategie des BMG - in die Versorgung eingebunden, vergütungsseitig transparent und verantwortbar gehandhabt werden.“

Reaktionen auf die AOK-Forderungen

Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung weist die AOK-Forderungen zurück. Eine freie Preisfestsetzung existiere aufgrund geltender Höchstbeträge de facto nicht, zudem sei eine Übertragung der Kompetenzen an den G-BA aufgrund der dortigen Stimmberechtigung der Kassen interessensgeleitet.

Dennoch sieht auch der Spitzenverband weiterhin Handlungsbedarf:

„Damit diese Versorgungsform einer großen Mehrheit der Versicherten bekannt wird, bedarf es auf mehreren Ebenen gezielter Aufklärung.“

Das bezieht sich neben den DiGA-Unternehmen auch auf „die Mithilfe anderer Akteur:innen im Gesundheitssystem. So können Berufsverbände und Kammern sowie Intervisionen und Qualitätszirkel helfen, die Bekanntheit von DiGA unter Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen zu erhöhen, welche im Anschluss wiederum als wichtige Anlaufstelle für die Patient:innen dienen. Diese selbst können in Patient:innenverbänden, im aktiven Austausch mit anderen Betroffenen oder in Selbsthilfegruppen die Bekanntheit von DiGA steigern, insbesondere sollten sie aber auch motiviert werden, mit den behandelnden Fachpersonen über ihre Erfahrungen mit DiGA zu sprechen. Letztendlich birgt jedoch die aktive Ansprache der eigenen Versicherten durch Krankenkassen das größte Potenzial, alters-, orts- und geschlechtsunabhängig über DiGA aufzuklären. Dieses Potenzial sollte genutzt werden, um Patient:innen weiter zu unterstützen.“

Dominik Burziwoda-von Papen, CEO von Perfood, kritisiert die AOK-Vorschläge als planwirtschaftlich. Auf LinkedIn schlägt er dagegen marktwirtschaftliche Mechanismen vor, um Qualität zu erhöhen und Kosten zu senken. Eine Zulassung nach dem Vorbild des US-amerikanischen „Predicate Device“-Ansatzes der FDA könne eine Klasse von „Generika-DiGA“ schaffen, bei der klinische Studien für bereits bekannte Funktionen entfallen und Preise durch Wettbewerb automatisch sinken. Um Premiumpreise zu rechtfertigen, müssten direkte Vergleichsstudien (Head-to-Head) zum Standard werden. Bilaterale Zulassungsabkommen zwischen Staaten könnten zudem die Skalierung erleichtern und Rabatte für deutsche Kassen ermöglichen.

Magnus Schückes, CEO von Elona Health, kritisiert den AOK-Vorstoß als Doppelmoral. Die AOKen forderten strengste Evidenz und Zertifikate, böten auf ihren eigenen Plattformen jedoch digitale „Coaches“ mit medizinischen Versprechungen an, für die keine Medizinprodukte-Registrierung oder BSI-Zertifizierungen vorlägen.

Regulatorischer Rahmen des BfArM

Die gesetzlichen Vorgaben sind aktuell eine Art Mittelweg: Das BfArM-Verfahren lässt sowohl den medizinischen Nutzen als auch Struktur- und Verfahrensverbesserungen (wie etwa Adhärenz oder Gesundheitskompetenz) als positiven Versorgungseffekt zu. Die Erprobungsphase für Hersteller, die noch keine ausreichenden Daten vorweisen können, ist gesetzlich auf 12 bis maximal 24 Monate festgelegt. Der Herstellerpreis ist für das erste Jahr bindend, ab dem 13. Monat greift der verhandelte Preis.

DiGA in der ärztlichen Praxis

Abseits der ordnungspolitischen Debatte entscheidet sich der Nutzen der DiGA im Praxisalltag. Dr. Alexandra Widmer, Ärztin, Fachärztin für Neurologie und ärztliche Psychotherapeutin, beschäftigt sich seit 2017 mit der Entwicklung und Anwendung digitaler Gesundheitsanwendungen. Sie betont immer wieder auf Konferenzen, in Interviews und auf ihrem eigenen LinkedIn-Kanal, dass die ärztliche Kommunikation entscheidend für den Erfolg von DiGA ist. Denn die Therapie erfordert Verhaltensänderungen und Selbstreflexion. Formulierungen wie „Versuchen Sie das mal zur Überbrückung der Wartezeit“ seien kontraproduktiv. Nur wenn die behandelnde Person von der Relevanz der digitalen Therapie überzeugt sei, entstehe das nötige Vertrauen.

Der Einsatzschwerpunkt liege aktuell bei chronischen Erkrankungen, psychischen Belastungen und in der Nachsorge. Um Frustrationen auf beiden Seiten zu vermeiden, nutzt Widmer Tools wie den „WID-Check“ (Wirksamkeit, Integration, Durchführbarkeit), um vorab Motivation und digitale Kompetenz ihrer Patient:innen zu prüfen. In einer künftig KI-gestützten Versorgung sieht Widmer die Ärzteschaft in der Pflicht, als „Übersetzer und Lotsen“ zwischen Technologie und Patienten zu fungieren.

Wenn ich klar und überzeugt erkläre, dass diese digitale Therapie genauso wichtig ist wie Medikamente oder andere Maßnahmen, hat das eine ganz andere Wirkung. Die Patientin oder der Patient spürt, dass sie oder er ein wesentlicher Teil der Behandlung ist.
Dr. Alexandra Widmer

Annäherung an den klassischen Pharmamarkt?

Die aktuelle Debatte um die DiGA-Regulierung weist deutliche Parallelen zur klassischen Arzneimittelversorgung auf: wie die Forderungen der Krankenkassen nach sofortigen Preisverhandlungen und strikten Evidenznachweisen ab dem ersten Tag, die im AMNOG-Verfahren für neue Medikamente etabliert sind. Für die Pharmaindustrie selbst sind DiGA längst zu einem strategischen Wachstumsfeld geworden. Unter dem Ansatz „Beyond the Pill“ investieren Konzerne gezielt in digitale Begleittherapien, um beispielsweise die Adhärenz bei der Medikamenteneinnahme zu steigern oder das Nebenwirkungsmanagement zu verbessern.

Sollten sich die Forderungen nach kostenintensiven, groß angelegten klinischen Studien vor der Marktzulassung durchsetzen, dürfte dies die Marktdynamik grundlegend verändern: Während finanzstarke Pharmakonzerne die Ressourcen für diese regulatorischen Hürden aufbringen können, droht kleineren Entwicklern und Start-ups der Marktaustritt. Die digitale Gesundheitsversorgung würde sich in ihren Marktstrukturen damit unweigerlich dem klassischen Pharmamarkt angleichen.

Wer mehr wissen möchte

Die Kernpositionen

1. Zuständigkeit und institutionelle Verankerung (BfArM vs. G-BA / IQWiG)

  • AOK-Bundesverband: Plädiert für den Entzug der Entscheidungskompetenz über die Erstattungsfähigkeit beim BfArM und fordert die Ansiedlung beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) unter Einbeziehung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Argumentation: Das Schnellverfahren des BfArM bewerte DiGA unzureichend auf Basis von Herstellerangaben und akzeptiere Studien geringer Qualität sowie bloße Verfahrensverbesserungen ohne Vergleich zu Standardtherapien. Der G-BA verfolge hingegen etablierte, evidenzbasierte Bewertungsstandards.
  • Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung: Fordert den Verbleib der Bewertung beim BfArM. Argumentation: Das BfArM besitze die spezifische digitale Medizinprodukt-Expertise. Die Forderung nach einer G-BA-Übertragung diene primär der institutionellen Machtpolitik der Krankenkassen, da diese über den GKV-Spitzenverband im G-BA direkt stimmberechtigt sind und Verfahren verzögern könnten.
  • BfArM-Leitfaden: Das BfArM entscheidet gesetzlich verankert als unabhängige Bundesoberbehörde innerhalb einer Drei-Monats-Frist über die dauerhafte oder vorläufige Aufnahme im Fast-Track-Verfahren (§ 139e SGB V).

2. Evidenzanforderungen und Erprobungsregelung

  • AOK-Bundesverband: Reicht die Forderung ein, die Erprobungsregelung für vorläufig gelistete DiGA ersatzlos einzustampfen. Argumentation: Rund 80% der DiGA seien auf Basis bloßer Erprobungsankündigungen gelistet worden, wovon etliche nach Ablauf der Frist mangels Nachweis gestrichen wurden. Es müssten bereits zum Markteintritt streng kontrollierte prospektive Studien vorliegen.
  • Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung: Bewertet den Vorstoß als Versorgungsstopp für digitale Therapien. Argumentation: Ein Großteil der Hersteller liefere bereits bei vorläufiger Listung randomisierte kontrollierte Studien (RCTs). Zudem sei die Berücksichtigung von Struktur- und Verfahrensverbesserungen (wie Adhärenz oder Patientensicherheit) im Sinne einer modernen Versorgung sachgerecht.
  • BfArM-Leitfaden: Die vorläufige Aufnahme zur Erprobung für 12 (maximal 24) Monate setzt voraus, dass neben Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität eine systematische Datenauswertung sowie ein unabhängiges wissenschaftliches Evaluationskonzept vorliegen.
3. Vergütung und Preisbildung
  • AOK-Bundesverband: Kritisiert den Anstieg der durchschnittlichen Herstellerpreise auf 595 Euro im ersten Jahr (Stand 2025/Anfang 2026) und fordert Preisverhandlungen ab Tag 1. Argumentation: Spätere Preisabsenkungen in Verhandlungen um 30 bis 80% belegten, dass den Einstiegspreisen kein entsprechender Versorgungsnutzen gegenüberstehe, was die GKV-Finanzen unnötig belaste.
  • Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung: Bestreitet das Vorliegen einer völlig unregulierten Preisfreiheit. Argumentation: Bereits im ersten Jahr greifen gesetzliche Höchstbeträge (§ 134 SGB V), Mengenstaffeln mit Abschlägen bis mindestens 30% sowie erfolgsabhängige Vergütungselemente, an deren Ausgestaltung der GKV-Spitzenverband beteiligt war.
  • BfArM-Leitfaden: Der Herstellerpreis gilt für die ersten 12 Monate nach Aufnahme. Ab dem 13. Monat gilt der zwischen GKV-Spitzenverband und Hersteller verhandelte Vergütungsbetrag.
4. Patientenseitige Steuerungselemente und Verordnungswege
  • AOK-Bundesverband: Fordert die Einführung eines 14-tägigen Testzeitraums, eine prozentuale Zuzahlungspflicht für Versicherte (analog § 61 SGB V) sowie ein gesetzliches Verbot kommerzieller Rezept-Services. Argumentation: Frühe Abbrüche erzeugten unnötige Vollkosten für 90-Tage-Lizenzen. Zuzahlungen steigerten die Adhärenz. Kommerzielle Rezeptdienste ohne echte diagnostische Verantwortung seien systemfremd und generierten reine Rezeptausschläge.
  • Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung: Lehnt sämtliche Steuerungsinstrumente ab. Argumentation: Therapierelevante Effekte bei chronischen oder psychischen Erkrankungen lassen sich nicht in 14 Tagen messen. Zuzahlungen wirken sozial selektiv und schließen Einkommensschwache aus. Rezeptservices bauen bürokratische Zugangshürden im Sinne der Patienten ab.
  • BfArM-Leitfaden: Verordnungs- und Erstattungseinheiten basieren standardmäßig auf 30, 60 oder 90 Tagen. Zuzahlungen sind im aktuellen DiGA-Modell gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Quellen

Weitere Beiträge
FDA: Trumps Wahl für die neue Leitung
26 Aug 2026
Personalisierte mRNA-Therapie bei Hautkrebs: Ein wichtiger Baustein
25 Aug 2026
Pharma und Klimawandel: Globale Risiken für Mensch und Versorgung
19 Aug 2026

Podcastfolge #4: KI-Prozessorchestratorin

Podcastfolge #4: KI-Prozessorchestratorin
August 27, 2026
Jetzt reinhören
»FORWARD PHARMA«
analysiert die relevanten Dynamiken der Healthcare- und Pharmabranche. Wir ordnen 
aktuelle Themen ein. Dazu reden wir mit Expert:innen.