Allgemeine
Geschäftsbedingungen
(AGB)

PEIX Health GmbH

1. Allgemeines

1.1

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn zwischen den Vertragspartnern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, für alle Rechtsgeschäfte der PEIX Health GmbH – nachstehend „Agentur“ genannt – mit ihrem Vertragspartner – nachstehend „Kunde“ genannt, soweit dieser kein Verbraucher ist. Entgegenstehende AGB oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die Agentur hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht wiederholt gesondert vereinbart werden.

1.3

Die Agentur erbringt Leistungen u. a. aus den Bereichen Kommunikationsberatung, Konzeption, Kreation, Text, Entwurf/Layout, Programmierung, Online-Kommunikationsmaßnahmen, PR, Vertrieb und Werbemittelproduktion. Die konkreten Bestimmungen der von der Agentur zu erbringenden Dienstleistungen und herzustellenden Produkte ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen und Leistungsbeschreibungen der Agentur.

1.4

Alle Vereinbarungen der Agentur mit dem Kunden zwecks Erfüllung eines Auftrages haben schriftlich zu erfolgen. Das gilt auch für die Wirksamkeit von Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden. Wird ein Auftrag ausnahmsweise mündlich erteilt, ist ein von der Agentur gefertigter Kontaktbericht Arbeitsgrundlage.

1.5

Mit Erteilung eines Auftrages durch schriftliche Bestätigung eines Angebots der Agentur, spätestens jedoch mit der ersten Inanspruchnahme von Leistungen, erkennt der Kunde diese AGB an.

1.6

Diese AGB sowie alle Änderungen sind online im Internet unter peix.de verfügbar.

2. Vertragsabschluss und
-durchführung

2.1

Eine – auch teilweise – Verwendung der von der Agentur mit dem Ziel eines Vertragsabschlusses vorgestellten bzw. überreichten Arbeitsergebnisse (Präsentation) bedarf der Einwilligung der Agentur. Das gilt ebenso für eine Verwendung der diesen Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Ideen, soweit diese in bisherigen Aktivitäten und Produkten des Kunden nicht erkennbar sind.

2.2

Die Angebote der Agentur erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Grundlage der Agenturarbeit ist das vom Kunden schriftlich bestätigte Angebot der Agentur (Arbeitsauftrag). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Agentur den Arbeitsauftrag durch schriftliche Bestätigung oder durch Leistungsausführung annimmt. Wird der Arbeitsauftrag mündlich erteilt, ist das dem Kunden gemachte Angebot verbindliche Arbeitsgrundlage.

2.3

Der Leistungsumfang ergibt sich aus der beim Vertragsabschluss vorliegenden finalen Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung. Spätere Änderungen des Leistungs- und Kostenumfangs müssen zwischen den Vertragsparteien verbindlich vereinbart werden.

2.4

Leistungs- und Liefertermine müssen von der Agentur mit dem Kunden schriftlich vereinbart werden. Auch ihre Änderung bedarf der Schriftform.

2.5

Die Agentur ist berechtigt, nach ihrem Ermessen Dritte in die Realisierung des Auftrages einzubeziehen.

2.6

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, die Erfüllung des vom Kunden erteilten Auftrags um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ein Schadenersatzanspruch für den Kunden wird dadurch nicht begründet.

3. Vergütung

3.1

Es gilt die im Vertrag vereinbarte Leistungsvergütung, die nach den aktuellen Stundensätzen der Agentur berechnet oder als Pauschalvergütung vereinbart wird. Für die Einräumung von urheberrechtlichen und anderen Nutzungsrechten – unabhängig von der Erreichung der Schöpfungshöhe gem. § 2 Urheberrechtsgesetz und auch die von der Agentur übergebenen Entwürfe und Reinzeichnungen betreffend – wird eine Lizenzvergütung gesondert vereinbart, soweit sie nicht ausdrücklich Teil der Pauschalvergütung ist.

3.2

Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 % – über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. – sowie eine Pauschale in Höhe von 40 Euro zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Mahnkosten und die Kosten anwaltlicher Tätigkeit sind vom Kunden zu tragen.

3.3

Erstreckt sich die Erbringung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum oder umfasst sie mehrere abgrenzbare Einheiten, kann die Agentur gegenüber dem Kunden Abschlagzahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen, auch wenn sie nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen, in Rechnung stellen.

3.4

Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, umfangreiche Planungen und dergleichen außerhalb der laufenden Betreuung ändert und/oder abbricht oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, hat der Kunde der Agentur alle dadurch angefallenen Kosten zu ersetzen und sie von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen.

3.5

Barauslagen und besondere Kosten, die der Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Hierzu zählen z. B. außergewöhnliche Kommunikations-, Versand- und Vervielfältigungskosten.

3.6

Bei Stornierung des Auftrags vor Beginn der Realisierung hat die Agentur einen Anspruch auf Stornozahlungen in Höhe von 15 % der vertraglich vereinbarten Vergütung. Bei Aufhebung des Vertrages hat die Agentur einen Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen und Ausgleich entstandener Kosten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.

3.7

Die Agentur kann bei Zahlungsverzug die weitere Bearbeitung des Auftrages bis zur Bezahlung einstellen und für die restlichen Arbeiten Vorauszahlungen verlangen.

3.8

Sämtliche Entgelte der Agentur verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Künstlersozialabgabe, Zölle oder sonstige nachträglich entstandenen Abgaben können an den Kunden weiterberechnet werden.

3.9

Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der Agentur sind sofort nach Rechnungserhalt, spätestens jedoch zwei Wochen nach Abrechnungsdatum schriftlich zu erheben, ohne dass dadurch die Fälligkeit betroffen ist. Werden innerhalb der genannten Frist keine Einwendungen geltend gemacht, gilt das als Genehmigung.

4. Urheber- und Nutzungsrechte

4.1

Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Gesamtvergütung für die Dauer und im Umfang des Vertrages die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen möglich ist, für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich bei der Agentur. Die räumliche Beschränkung der Übertragung der Nutzungsrechte gilt nicht für die Einräumung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung.

4.2

Die von der Agentur hergestellten Werke dürfen nur entsprechend dem Angebot bzw. ergänzenden Abreden in der vereinbarten Nutzungsart und im vereinbarten Umfang genutzt werden. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden nur einfache Nutzungsrechte übertragen. Weitergehende Nutzungen (z.B. Rechteübertragung an Dritte) müssen mit der Agentur ausdrücklich vereinbart werden und begründen einen Anspruch auf zusätzliche Nutzungsvergütung. Über den Umfang der Nutzung hat der Kunde der Agentur auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen.

4.3

Die Agentur darf die von ihr entwickelten Werbemittel, soweit dies nicht durch gesonderte Vereinbarung ausgeschlossen wird, angemessen und branchenüblich signieren und im Rahmen der Eigenwerbung darauf hinweisen.

4.4

Arbeiten der Agentur, insbesondere Entwürfe und Reinzeichnungen, dürfen vom Kunden oder von vom Kunden beauftragten Dritten weder im Original noch bei Reproduktionen bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen eines Werkes – ist unzulässig. Bei Verletzung dieser Vorschrift steht der Agentur gegenüber dem Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 250 % der vereinbarten Nutzungsvergütung zu.

4.5

Schutzrechtliche (insbesondere urheber- und wettbewerbsrechtliche) Überprüfungen sind nur dann Aufgabe der Agentur, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

4.6

Der Kunde garantiert, dass er zur Nutzung der an die Agentur überlassenen Vorlagen (z. B. Texte, Fotos, Muster, elektronische Daten usw.) berechtigt ist und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

4.7

Der Kunde übernimmt mit der Abnahme der Leistungen der Agentur die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

4.8

Die Agentur haftet nicht für Fremdleistungen, die sie namens und im Auftrag des Kunden auf dessen Rechnung an Dritte in Auftrag gibt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1

Die Agentur behält sich das Eigentum an den übergebenen Arbeitsergebnissen und Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.

5.2

An Entwürfen und Zeichnungen werden nur soweit erforderlich Nutzungsrechte eingeräumt. Eine Eigentumsübertragung erfolgt nicht. Sie sind in angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Zusendung und etwaige Rücksendungen gehen auf Gefahr und Rechnung des Kunden.

5.3

Die von der Agentur zur Herstellung der Werke oder zur Erbringung seiner sonstigen Leistungen eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Lithografien, elektronische und andere Datenträger usw., bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der Agentur.

5.4

Die Agentur schuldet mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung die vereinbarte Leistung. Alle für die Erbringung dieser Leistung erforderlichen Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen, Skizzen, Entwürfe, Produktionsdaten usw., die zur Realisierung des Auftrags von der Agentur oder in deren Auftrag von Dritten angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Eine Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann der Kunde nicht verlangen. Ebenso besteht keine Verpflichtung der Agentur, Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben. Sollte der Kunde eine Herausgabe wünschen, muss dies besonders vereinbart und vergütet werden. Wenn eine Herausgabe an den Kunden erfolgt, ist eine Änderung nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur gestattet.

5.5

Der Kunde stellt der Agentur alle für die Realisierung des Auftrags benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen sind von der Agentur sorgsam zu behandeln und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Sie dürfen nur zur Realisierung des jeweiligen Auftrages genutzt werden und sind nach dessen Erfüllung an den Kunden zurückzugeben.

6. Sonder- und Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

6.1

Sonderleistungen, beispielsweise Korrekturlesen von Texten, Umarbeitungen, Änderungen von Reinzeichnungen, notwendige vorbereitende Arbeiten zur Auftragsabwicklung, Produktionsüberwachung usw. können entsprechend dem erforderlichen Zeitaufwand gesondert berechnet werden.

6.2

Werden auf Wunsch des Kunden mehr Konzeptionen bzw. Entwürfe von Werbemitteln als im Angebot festgehalten angefertigt, erfolgt eine gesonderte Berechnung.

6.3

Die Produktionsüberwachung erfolgt durch die Agentur nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Übernimmt die Agentur die Produktionsüberwachung, ist sie berechtigt, unter Berücksichtigung der Interessen und Vorgaben des Kunden notwendige Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen nach eigenem Ermessen zu erteilen. Für den damit verbundenen Aufwand kann die Agentur eine Handlungspauschale berechnen.

6.4

Die Freigabe von Produkten und die Veröffentlichung erfolgt durch den Kunden. Erfolgt die Freigabe auf Veranlassung des Kunden durch die Agentur, ist diese von der Haftung freigestellt.

6.5

Von der Agentur verauslagte technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Reproduktionen, Fotosatz, Druck usw., sind nach Abrechnung vom Kunden zu erstatten.

6.6

Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche, auch elektronische Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst wurden, werden diesem in Rechnung gestellt, auch wenn ein weitergehender Auftrag nicht ausgelöst oder ein erteilter Auftrag storniert wird.

6.7

Kosten für Reisen, die im Zusammenhang mit der Realisierung des Auftrages stehen und mit dem Kunden abgestimmt wurden, sind nach entsprechendem Nachweis der Agentur zu erstatten.

7. Lieferfristen

7.1

Die Agentur erfüllt mit der Versendung ihrer vereinbarten Arbeitsergebnisse an den Kunden oder einen vom Kunden benannten Dritten ihre Lieferverpflichtungen. Der Kunde trägt unabhängig von der Art des Übermittlungsmediums das Risiko der Übermittlung (z. B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung).

7.2

Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Freigaben, Bereitstellung von Informationen und Unterlagen usw.) erfüllt und die Termine von der Agentur schriftlich bestätigt wurden.

7.3

Kommt der Kunde mit der Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtungen in Verzug, ist die Agentur zur Einhaltung der vereinbarten Termine nicht verpflichtet. Die Agentur kann ungeachtet anderer aus dem Verzug des Kunden entstehender Ansprüche eine Verlängerung der Fristen für den Zeitraum beanspruchen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

7.4

Gerät die Agentur mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug, ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach deren ergebnislosem Ablauf kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

7.5

Die Agentur haftet nicht für die Verzögerung oder Unmöglichkeit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen wegen höherer Gewalt oder sonstiger nicht vorhersehbarer Ereignisse. Ist die sich daraus ergebende Behinderung nicht vorübergehend, kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten. Bei Behinderungen vorübergehender Dauer verlängert sich die Frist entsprechend.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1

Die von der Agentur übermittelten Arbeitsergebnisse und Leistungen sind vom Kunden unverzüglich vor jeder Verwendung und Weitergabe zu prüfen und vorhandene Mängel zu rügen. Erfolgen keine unverzüglichen Mängelanzeigen, verliert der Kunde seine möglichen Ansprüche. Werden nach Übergabe von entsprechend dem Auftrag fertiggestellten Werken nicht innerhalb von zwei Wochen Mängel angezeigt, gilt das Werk als abgenommen.

8.2

Bei rechtzeitig erhobenen und gerechtfertigten Mängelanzeigen hat der Kunde Anspruch auf Nachbesserung in angemessener Frist.

8.3

Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit sowie für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutzfähigkeit der gelieferten Ergebnisse und Leistungen haftet die Agentur nicht. Der Kunde trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Verwendung von Arbeitsergebnissen und Durchführung von Maßnahmen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, den Kunden auf rechtliche Risiken hinzuweisen, die ihr bekannt geworden sind. Erweist sich eine rechtliche Prüfung durch Experten als erforderlich, trägt nach Absprache die Kosten dafür der Kunde.

8.4

Hat die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt, obwohl sie diesen auf Risiken hingewiesen hat, stellt der Kunde sie von Ansprüchen Dritter frei.

8.5

Mit der Genehmigung von Entwürfen und Zeichnungen übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Für die vom Kunden freigegebenen Entwürfe und Zeichnungen besteht keine Haftung der Agentur.

8.6

Für vom Kunden gestellte Bilder, Daten und Texte usw. übernimmt die Agentur keine Haftung.

8.7

Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung ist in der Höhe auf den einmaligen Ertrag der Agentur aus dem konkreten Auftrag beschränkt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn sich die Haftung nicht aus der Verletzung vertragswesentlicher Verpflichtungen ergibt.

8.8

Gibt die Agentur notwendige Fremdleistungen in Auftrag, sind die beauftragten Vertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Eine Haftung für deren Leistungen und Arbeitsergebnisse ist, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen.

9. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

9.1

Die Agentur ist verpflichtet, sämtliche ihr im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zugänglichen Unterlagen und Informationen, die unzweifelhaft als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit das für die Vertragserfüllung nicht notwendig ist – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben.

9.2

Ebensolche Verpflichtungen bestehen für den Kunden hinsichtlich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Agentur.

10. Sonstiges

10.1

Vorlagen, Druckträger, Dateien und andere zur Wiederverwendung geeignete Gegenstände und elektronisch gespeicherte Leistungen werden mindestens drei Monate nach der Auslieferung unentgeltlich aufbewahrt. Sollte der Kunde eine längere Aufbewahrung wünschen, ist das gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

10.2

Der Kunde ist verpflichtet, eventuell entstehende Gebühren von Verwertungsgesellschaften abzuführen bzw. soweit sie von der Agentur verauslagt wurden, dieser gegen Nachweis zu erstatten. Gleiches gilt für eventuell fällig werdende Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse.

11. Vertragsdauer und Kündigungsfristen

Der Vertrag wird für die in den Vertragsdokumenten genannte Vertragslaufzeit bzw. für ein bestimmtes Projekt abgeschlossen. Ist er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

12. Schlussbestimmungen

12.1

Ansprüche aus dem Vertrag können vom Kunden nicht abgetreten werden.

12.2

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig – Berlin.